Information zur steuerlichen Absetzbarkeit des Gewerkschaftsbeitrags (Rolf Heidenreich)

Bis Ende 2025 konnten Gewerkschaftlerinnen und Gewerkschaftler ihren
Gewerkschaftsbeitrag nur dann in der Steuererklärung geltend machen, wenn der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1230 € überschritten wurde.
Ab 2026 gibt es eine Neuerung zur Absetzbarkeit des Gewerkschaftsbeitrags, die für
alle Gewerkschaftsmitglieder eine deutliche Steuerersparnis bewirkt.
Mit der Neuregelung, die Gewerkschaften seit längerem gefordert haben, wird eine
bisher bestehende Ungerechtigkeit beseitigt.
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, die früher nur geringe Werbungskosten (unter
1230 € pro Jahr) geltend machen konnten, können jetzt in ihrer Steuererklärung den
Gewerkschaftsbeitrag angeben. Der sich dann trotz Unterschreitung des
Pauschbetrags steuerlich auswirkt und zu einer (Teil-)Erstattung führt.
Gewerkschaftsmitglieder, die sich bereits im Ruhestand befinden, profitieren
ebenfalls von der Neuregelung.